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Abmahnung bei pflichtwidriger IT-Nutzung Grundvoraussetzung für eine wirksame
Abmahnung wegen unzulässiger IT-Nutzung (z.B.: privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit; Schreiben, Versenden und Empfangen privater e-mails über betrieblichen PC und e-mail-account; Download von Musikdateien
aus dem Internet auf den Dienst-PC) ist eine Verletzung des Arbeitsvertrags, d.h. ein pflichtwidriges Handeln des Arbeitnehmers.Der Arbeitgeber kann die Nutzung der betrieblichen IT-Mittel (Softwareeinsatz;
Internetzugang; Handy; e-mail-account etc.) im Rahmen seines Weisungsrechts (Konkretisierung der Arbeitspflicht) und auf Grund seines Eigentumsrechts regeln. Alles was nicht mit dieser Nutzungsanweisung übereinstimmt,
stellt sich als Pflichtverletzung des Arbeitnehmers dar und kann grundsätzlich mit arbeitsrechtlichen Sanktionen (je nach Stärke der Pflichtwidrigkeit: Rüge, Abmahnung oder Kündigung) geahndet werden. Einen Anspruch des
Arbeitnehmers oder eine “Sozialadäquanz” bezogen auf eine Privatnutzungsmöglichkeit der IT-Mittel (insbes. des Internets) gibt es nach den aktuellen Rechtsprechungsgrundsätzen des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom
7.7.2005, NZA 2006, 98; BAG vom 27.4.2006, juris) nicht. Ausnahmsweise kommt ein Anspruch auf Privatnutzung - bei einer insoweit bestehenden - beweisbaren - betrieblichen Übung,
- bei einer ausdrücklichen Erlaubnis und - im Fall der stillschweigenden Erlaubnis in Gestalt einer - beweisbaren - Duldung des Arbeitgebers in der Vergangenheit in Betracht. Dieser kann sich regelmäßig
allerdings nur auf Pausenzeiten beziehen, nicht auf die Arbeitszeit. Grundregel: Ist die Frage der privaten Nutzungsmöglichkeiten der IT-Mittel im Betrieb völlig ungeregelt, dürfen sie ausschließlich zu
betrieblichen Zwecken genutzt werden. Um Pflichtwidrigkeiten zu vermeiden, muß sich der Arbeitnehmer vor einer Privatnutzung die Zustimmung des Arbeitgebers einholen. Bei Pflichtverletzungen im “Normalbereich”
ohne besondere zeitliche und inhaltliche Intensität kommen bei erstmaligen Verstößen nur die Sanktionsmittel Rüge und Abmahnung in Betracht. Es kommt dabei auf die Umstände des Einzelfalls an. Ein betroffener
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sollte die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Sanktionierung fachanwaltlich überprüfen lassen. kramer@diearbeitsrechtler.de Zu weiteren Einzelheiten vgl. RA Dr. Stefan Kramer, “Internetnutzung als
Kündigungsgrund”, NZA 2004, S. 457 - 464; ders., “Kündigung wegen privater Internetnutzung”, NZA 2006, S. 194 - 197; ders., “BAG zur Kündigung wegen privater Internetnuzung”, NZA 2007, S. 1338 - 1341. |